Schlusstermin — im ⇡ Insolvenzverfahren Bezeichnung für die ⇡ Gläubigerversammlung vor Aufhebung des Verfahrens (§ 197 InsO). Die Abhaltung des Sch., der vom Insolvenzgericht bestimmt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Zuvor müssen die ⇡ Schlussrechnung des… … Lexikon der Economics
Schlussverteilung — im ⇡ Insolvenzverfahren die Ausschüttung der gesamten, nach dem Vollzug etwaiger ⇡ Abschlagsverteilungen noch verfügbaren Teilungsmasse, sobald die Verwertung der Masse beendet ist (§ 196 InsO). Erforderlich ist die Genehmigung des… … Lexikon der Economics
Schlusstermin — Schlusstermin, im Konkurs die vor Beendigung des Verfahrens vom Konkursgericht gemäß § 162 Konkursordnung (KO) von Amts wegen einzuberufende Gläubigerversammlung, die die Schlussrechnung des Konkursverwalters (§ 86 KO) entgegenzunehmen hat und… … Universal-Lexikon
Nachtragsverteilung — im Insolvenzverfahren Verteilung der nach der ⇡ Schlussverteilung noch anfallenden Insolvenzmasse (z.B. aus zunächst sichergestellten Beträgen, §§ 189–191, 203–205 InsO). N. nur auf Anordnung des Insolvenzgerichts. Berücksichtigt werden nur die… … Lexikon der Economics